Prüfung des Brandschutzes

Für Wohngebäude mittlerer Höhe findet das vereinfachte Genehmigungsverfahren Anwendung. Im Rahmen der Bauantragsplanung wird der Brandschutz vom Entwurfsverfasser geplant und die Baugenehmigung wird erteilt, ohne dass von der Bauaufsichtsbehörde die Belange des Brandschutzes geprüft werden.

Zu Baubeginn ist dann die Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entspricht.

Der Ablauf des Prüfverfahrens ist in § 16 Absatz (2) der SV-VO geregelt und gliedert sich in drei Phasen:

  • Die erste Phase beinhaltet die Erstellung eines ersten Prüfberichtes zur Überprüfung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes auf Grundlage der Bauantragsplanung.
  • Im Zuge der zweiten Phase wird die zuständige Brandschutzdienststelle zur Stellungnahme im Hinblick auf den abwehrenden Brandschutz beteiligt.
  • Die Auswertung der Stellungnahme der Feuerwehr erfolgt in der abschließenden dritten Phase und endet – bei Hinzuziehung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bei beabsichtigten Abweichungen von materiellen Anforderungen der BauO NRW – mit der Erstellung eines abschließenden Prüfberichtes und der Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung des Brandschutzes gemäß § 16 (1) SV-VO.

Zwingend notwendig ist die stichprobenhafte Kontrolle der Vorgaben des Prüfberichtes im Zuge der Umsetzung der Maßnahme durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes (siehe Unterpunkt „stichprobenhafte Kontrollen“). Das Prüfverfahren endet mit Ausstellung einer Bescheinigung zur Umsetzung der Baumaßnahme nach § 16 Absatz (3) SV-VO.

Erfolgreiche Zusammenarbeit

Während des gesamten Projekt-Prozesses setzen wir auf eine organisierte und transparente Kommunikation und einen intensiven Austausch aller Projektparteien.

Brandschutz Blatt

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